Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Voraussetzungen für den Zugang zur generalistischen Ausbildung: (PflBG § 11)
- Der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss
- Der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis:
- Einer erfolgreichen abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer
- Einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer
- Einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer
- Der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung
- Sprachniveau min. B2